Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Taunusklub Mitgliedsverein Fischbach/Ts. e. V. ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Kelkheim am Taunus.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Er dient insbesondere folgenden Zwecken:

  1. a)  Pflege des Wanderns und des Heimatgedankens,
  2. b)  Durchführung von Gemeinschaftswanderungen und sonstiger Veranstaltun-gen, die das Wandern fördern,
  3. c)  Bezeichnung von Wanderwegen, Anbringen von Wegweisern, Erstellung von Wandertafeln,
  4. d)  Einsatz für Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen, Schutzhütten, Aus- sichtspunkten und Ruheplätzen,
  5. e)  Mitwirkung bei der Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und sons- tigem Schrifttum, das dem Wandern dient.
  6. f)  Einsatz für Natur- und Landschaftsschutz,
  7. g)  Pflege der Jugendarbeit und Förderung des Jugendwanderns.

Der Verein ist frei und unabhängig von konfessionellen, weltanschaulichen und poli- tischen Bindungen und Bestrebungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist Mitgliedsverein des Taunusklubs Gesamtverein e. V.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Per- son durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen oder privaten Rechts werden.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des Vor- standes Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um den Verein und die von ihm verfolgten Zwecke verdient gemacht haben.

§ 4 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen im voraus zahlbaren jährlichen Beitrag zu entrichten. Eh- renmitglieder sind beitragsfrei.

Über die Höhe des jährlichen Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag stunden.
Über einen Beitragserlass entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Fristvon drei Monaten erklärt werden.

Der Ausschluss kann bei Rückstand eines Mitgliedes mit der Beitragszahlung für mehr als ein Jahr nach schriftlicher Mahnung, bei ehrenrührigen Handlungen oder schweren Verstößen gegen die Satzung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mit- gliederversammlung ausgesprochen werden.

Bestehende Verpflichtungen werden durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein nicht berührt.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes zu berufen, wenn dieser oder der Vorstand es für erforderlich hält oder ein Viertel der Mitglieder die Berufung verlangt. Die Einladung ergeht schriftlich unter Angabe der Tagesordnung – mindestens einen Monat vorher.

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Nieder- schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

Versammlungsleiter ist der / die 1. Vorsitzende und im Falle der Verhinderung der / die 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des Vereinszweckes sind die Stimmen aller Mitglieder nötig.

§ 7 Jahreshauptversammlung

Zu Beginn jeden Kalenderjahres ist die Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden des Vorstandes zu berufen. § 6 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.

Der Jahreshauptversammlung sind der Tätigkeitsbericht des / der Vorsitzenden, die Rechnungslegung des Kassenwartes und der Bericht der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Außerdem haben der Wanderwart, der We- gewart und der Jugendwart über ihre Aufgabenbereiche Bericht zu erstatten.

In jedem Jahr beschließt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vor- standes und wählt zwei Rechnungsprüfer. Mindestens ein Rechnungsprüfer ist neu zu wählen.

Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren.

In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

  • der Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Wegewart
  • der Jugendwart
  • die Beisitzer für Kasse, Wandern und Jugendfragen.In den Jahren mit ungrader Jahreszahl werden gewählt:der 2. Vorsitzende
  • der Kassenwart
  • der Wanderwart
  • die Beisitzer für Geschäftsführung, Naturschutz sowieder stellvertretende Jugendwart§ 6 Abs. 3 bis Abs. 6 finden Anwendung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart(in), dem/der Schriftführer(in).Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vor- stand und dem / den Fachwart(innen) und dem / den Beisitzer(innen).

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende, der / die 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.

Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden bei Bedarf zu berufen, oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes es verlangen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.

Für Sitzungen des Vorstandes findet § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

 

§ 9 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich zu begründen und mindestens einen Mo- nat vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Zu einer Satzungsänderung bedarf es einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50 % an den Taunusklub Gesamtverein e. V. und zu 50 % an die Sozialstation Kelkheim, wobei es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige Zwecke zu verwenden ist.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2013 mit 33 Stimmen der 41 anwesenden Mitglieder genehmigt.

Kelkheim-Fischbach, 24. Febr. 2013